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13.12.2024
Arbeitsrecht,Schwerbehindertenrecht
Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers
Keine Vermutung der Diskriminierung bei Vortrag zum Absenden der Einladung
Der fehlende Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für eine Diskriminierung der schwerbehinderten Bewerbers. Die Vermutungswirkung des § 22 AGG greift nicht, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass er die Einladung abgesendet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein schwerbehinderter Mensch im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Schwerin Klage auf Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung erhoben, er sei im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden. Die beklagte Stadt hatte eine Stelle als Kämmer/in ausgeschrieben. Die Diskriminierung führte der Kläger darauf zurück, dass er trotz Eignung für die Stelle keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten hatte. Die Beklagte konnte unter der Nennung der zuständigen Mitarbeiterin darlegen, dass sie die Einladung erstellt und per Post abgeschickt hatte. Sowohl das Arbeitsgericht Schwerin als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Zwar begründe der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Die Vermutungswirkung aus § 22 AGG greife aber nicht allein deshalb, weil der behinderte Bewerber eine Einladung nicht erhalten hat.
Fehlender Zugang der Einladung kann unterschiedliche Gründe haben
Der fehlende Zugang einer Einladung könne nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen, die auch außerhalb der Risikosphäre des Arbeitsgebers liegen können. Daher rechtfertige der mangelnde Erhalt einer Einladung nicht zwingend den Schluss, der Arbeitgeber zeige gegenüber behinderten Menschen Desinteresse.
Vortrag zur Erstellung und zum Absenden der Einladung
Voraussetzung dafür, dass die Vermutungswirkung des § 22 AGG nicht greife sei, so das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber darlegt alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechte Zugang des Einladungsschreibens beim Bewerber zu bewirken. Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Sie habe dazu vorgetragen, dass ein Einladungsschreiben an den Kläger verfasst wurde und wie mit diesem Schreiben zum Zwecke einer postalischen Übermittlung an den Kläger verfahren wurde. Es sei nun Sache des Klägers gewesen zu beweisen, dass dies nicht zutreffe.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)